Recht und Gesetz
Biken in der Natur in Bayern

Grundlage für die rechtliche Situation in Bayern ist das Bayerische Naturschutzrecht des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit inklusive der Verwaltungsanweisung vom 16.12.2020.

BayNatSchG
Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

Art. 28
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, Reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Art. 33 

Zulässigkeit von Sperren 

Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren: 

1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
 

3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden. 

Verwaltungsanweisung 16.12.2020


1.3.3 Reiten und Fahren auf geeigneten Privatwegen, Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG
1Das Radfahren in der freien Natur ist verfassungsrechtlich garantiert, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient (BayVGH, Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 11 B 14.2809). 2Das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV umfasst wohl auch das Reiten zur Erholung in der freien Natur (bejahend: BayVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 1975, BayVerfGHE 28, 107; zweifelnd: BayVerfGH, Entscheidung v. 30. Juni 1998, BayVerfGHE 51, 94). 3Die Reiter und Radfahrer haben bei der Ausübung des Grundrechts pfleglich mit der Natur und Landschaft umzugehen (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV). 

4Demgemäß erweitert Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG das Betretungsrecht auf das Reiten und das Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen (mit oder ohne Elektromotor), beschränkt die Benutzung aber auf Wege, die sich dafür eignen. 5Diese Beschränkung ist Ausfluss der Sonderstellung des Grundrechts auf Naturgenuss, die sich daraus ergibt, dass es nicht nur dem Staat, sondern auch dem einzelnen Grundrechtseigentürmer Bindungen auferlegt. 6Beschränkungen des Rechts auf Naturgenuss sind deshalb überall dort angebracht, wo Interessen anderer Erholungsuchender dies erfordern oder erhebliche eintretende oder drohende Schäden für Grundeigentümer oder Allgemeinheit verhindert werden müssen (BayVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 1975, BayVerfGHE 28,107). 7Ein Querfeldeinfahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ohne Motorkraft ist ebenso nicht vom Betretungsrecht erfasst. 8Auch ein Reiten abseits geeigneter Wege verstößt gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht. 9Bei der Benutzung von Wegen gebührt den Fußgängern der Vorrang (Art. 28 Abs. 1 Satz. 2 BayNatSchG).